Selten, aber es passiert: Der Gerichtsvollzieher nimmt an, der Schuldner habe mit einer Zahlung die titulierte Forderung vollständig beglichen und händigt dem Schuldner deshalb z. B. den Vollstreckungsbescheid aus. Tatsächlich war jedoch noch ein Restbetrag offen. Der Gläubiger steht aber nun ohne vollstreckbare Ausfertigung da. Was kann er tun? Muss der Gläubiger seinen Anspruch auf Herausgabe der Ausfertigung gegen den Schuldner gerichtlich geltend machen und mit dem Herausgabetitel die Wegnahmevollstreckung betreiben?
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Tatsächlich hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach einer vollständigen Zahlung die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben. Das regelnt