Wie sind Zahlungen zu verrechnen, die durch eine Kommune im Wege der Verwaltungsvollstreckung von Bußgeldern und Verwaltungskosten erfolgreich beigetrieben werden? Kann die Vollstreckungsbehörde die Verrechnung selbst bestimmen, um zunächst die Verwaltungskosten zu tilgen, weil dem Schuldner insoweit keine Erzwingungshaft droht und es sich daher um die “schwächere” Forderung handelt?
In § 94 OWiG heißt es:
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
§ 94 OWiG
Danach wäre die Zahlung zunächst auf das Bußgeld zu verrechnen und erst anschließend auf die Verwaltungskosten.
Allerdings heißt es beispielsweise in § 20 Abs. 2 SächsVwKG, der über § 107 Abs. 4 OWiG für die…