Vor allem bei Vollstreckungsschuldnern, die im Bau- oder Logistingewerbe tätig sind, ist in Lohnbescheinigungen immer wieder etwas von einem lohn- und sozialversicherungsfreien “Verpflegungszuschuss” zu lesen, der auf dem Lohnzettel nicht als Brutto‑, sondern Nettobezug ausgewiesen wird. Doch wie ist er vollstreckungsrechtlich einzuordnen? Zählt er zum pfändbaren Arbeitseinkommen oder ist er unpfändbar?
Bei dem Verpflegungszuschuss könnte es sich um eine Aufwandsentschädigung iSd § 850a Nr. 3 ZPO handeln. In diesem Fall wäre der Zuschuss unpfändbar, soweit er im Einzelfall den Rahmen des üblichen nicht übersteigt. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung iSd § 850a Nr. 3 ZPO liegt vor, wenn die Leistung den Zweck hat, einen tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Der Charakter einer unpfändbaren Aufwandsentschädigung iSd § 850a Nr. 3 ZPO ist dagegen zu verneinen, wenn mit der Leistung eine Tätigkeit des Schuldners ausgeglichen werden soll (BGH, Beschluss vom 06.04.2017, Az. IX ZB 40/16; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 850a Rn. 4).
Der Verpflegungszuschuss, der seine Rechtsgrundlage zB in § 7 Nr. 3.2, 4.1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe hat, soll den Besonderheiten des Bau- oder Logistikgewerbes Rechnung tragen, die einen Einsatz des Arbeitnehmers auf wechselnden Arbeitsstellen bedingen:
Zum Ausgleich der ihm entstehenden Aufwendungen für Verpflegung erhält er deshalb nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen einen Verpflegungszuschuss.
BAG, Urteil vom 10.03.1993, Az. 4 AZR 205/92 für den Verpflegungszuschuss im Baugewerbe
Der eingangs dargestellte Verpflegungszuschuss des Schuldners fällt daher unter § 850a Nr. 3 ZPO und ist folglich unpfändbar, soweit er im Einzelfall nicht den Rahmen des Üblichen übersteigt.
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