Der Schuldner erteilt die Vermögensauskunft nicht. Er legte bereits mehrfach das Attest eines Arztes vor, wonach er behördlich nicht vernehmungsfähig sei. Was können Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörde tun?
Tatsächlich kann eine Erkrankung einen entschuldigenden Grund darstellen, aus dem der Schuldner an der Abgabe der Vermögensauskunft gehindert ist. Dazu müsste die Erkrankung eine Abgabe allerdings unzumutbar machen, weil eine Gesundheitsgefährdung droht. Das lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen. In der Praxis scheitert es jedoch in der Regel bereits an ausreichenden Nachweisen, die der Schuldner beibringen muss.
Unstrittig genügt eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht, um einen entschuldigenden Verhinderungsgrund in Form einer Krankheit nachzuweisen (LG Ravensburg, Beschluss vom 15.10.2020, Az. 4 T 36/20; LG Gera, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 5 T 120/17). Sie sagt nichts darüber aus, ob dem Schuldner Abgabe der Vermögensauskunft zumutbar ist.
Teilweise wird es als ausreichend angesehen, wenn der Schuldner eine bloße Besche…