Eine Frage, die sich auch in kommunalen Vollstreckungsbehörde hin und wieder stellt: Wie verjährt ein Anspruch auf Erstattung von Zuwendungen, z. B. aus kommunalen Förderprogrammen? Und welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Urteil des BVerwG vom 15.03.2017, Az. 10 C 3.16, wonach die „dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB Anwendung“ findet?
Zunächst zur rechtlichen Einordnung: Es geht um einen Erstattungsanspruch nach z. B. § 49a VwVfG (i. V. m. der jeweiligen landesrechtlichen Verweisungsnorm) bzw. § 50 SGB X, nachdem der Zuwendungsbescheid, z. B. wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wurde.
Auch bei diesem Erstattungsanspruch muss zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden werden:
1. Festsetzungsverjährung
Die Frist der Festsetzungsverjährung beträgt drei Jahre. Das ergibt sich aus dem Landesrecht, z. B. § 3 Abs. 1 SächsVwVfZG, und hilfsweise § 195 BGB. Darauf (und nicht etwa auf die Zahlungsverjährung) bezieht sich das Urteil des BVerwG vom 15.03.2017, Az.