Beiständin Svenja Hartmann beantragt beim Amtsgericht die Festsetzung des Unterhalts für zwei Geschwister im vereinfachten Verfahren. Beide Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss. Den Rückstand hat sie sorgfältig berechnet und die UV-Leistungen Monat für Monat herausgerechnet. Verlangt wird nur der Differenzbetrag, also der Teil des Unterhalts, der über die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse hinausgeht.
Die Rechtspflegerin sieht das anders. Sie verlangt einen Rückübertragungsvertrag zwischen Land und Kindern. Solange Unterhaltsvorschuss bewilligt sei, komme ohnehin nur das streitige Verfahren in Betracht, gleich welchen Betrag die Beistandschaft geltend mache.
Muss Frau Hartmann nun einen Vertrag mit dem Land schließen oder in das streitige Verfahren wechseln?
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