Ein Kind bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem UVG. Der Leistungsbezug ist zwischenzeitlich beendet und die Unterhaltsvorschusskasse hat bisher die übergegangenen Forderungen nicht titulieren lassen.
Der Beistand oder Rechtsanwalt des Kindes möchte nun im vereinfachten Unterhaltsverfahren den laufenden Unterhalt titulieren lassen. Da der Unterhaltsanspruch des Kindes über die Leistungen nach dem UVG hinausging, überlegt der Beistand/Rechtsanwalt, ob er auch gleich die rückständigen Differenzen zwischen der Vorschusshöhe und dem Unterhaltsanspruch im vereinfachten Verfahren titulieren lassen kann und wie der Antrag ggf. gestaltet werden sollte.
Im Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren muss der Antragsteller erklären,
dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind […] Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz […] erhalten hat […]
§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG
Dementsprechend sieht das amtliche Antragsformular folgende Erklärung vor:
Das Kind […] hat für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz noch […] erhalten.”
Amtliches Formular
Dennoch wird in der Literatur richtigerweise die Auffassung ve…