Das Land hat wegen rückständigem Unterhalt, der nach § 7 UVG übergegangen ist, das Arbeitseinkommen des Schuldners von 1.300 € netto monatlich erstrangig gepfändet. Der pfandfreie Betrag nach § 850d ZPO wurde auf 1.100 € monatlich für den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners festgesetzt. Der Arbeitgeber führt daraufhin pfändbare Beträge von 200 € monatlich an die Unterhaltsvorschusskasse ab. Nun vereinbaren das Land und der Schuldner (aus hier nicht interessierenden Gründen), dass die Pfändung bestehen bleiben soll, aber Zahlungen von monatlich 100 € ausreichend sind. Das weitergehende Einkommen soll dem Schuldner ausgezahlt werden. Der Drittschuldner verlangt jedoch, dass dafür der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend geändert wird, z. B. durch Erhöhung des pfandfreien Betrages auf 1.200 €. Welche Handlungsoptionen bestehen in dieser Konstellation? Und wie wirken sie sich aus, wenn es nachrangige Pfändungsgläubiger gibt?
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Das Land, vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse, und der Schuldner haben mehrere Möglichkeiten:
1. Das Land kann teilweise “auf die durch Pfändun…