Ver­ein­ba­rung über hö­he­ren pfand­frei­en Betrag?

Das Land hat we­gen rück­stän­di­gem Un­ter­halt, der nach § 7 UVG über­ge­gan­gen ist, das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners von 1.300 € net­to mo­nat­lich erst­ran­gig ge­pfän­det. Der pfand­freie Be­trag nach § 850d ZPO wur­de auf 1.100 € mo­nat­lich für den ei­ge­nen not­wen­di­gen Un­ter­halt des Schuld­ners fest­ge­setzt. Der Ar­beit­ge­ber führt dar­auf­hin pfänd­ba­re Be­trä­ge von 200 € mo­nat­lich an die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se ab. Nun ver­ein­ba­ren das Land und der Schuld­ner (aus hier nicht in­ter­es­sie­ren­den Grün­den), dass die Pfän­dung be­stehen blei­ben soll, aber Zah­lun­gen von mo­nat­lich 100 € aus­rei­chend sind. Das wei­ter­ge­hen­de Ein­kom­men soll dem Schuld­ner aus­ge­zahlt wer­den. Der Dritt­schuld­ner ver­langt je­doch, dass da­für der Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss ent­spre­chend ge­än­dert wird, z. B. durch Er­hö­hung des pfand­frei­en Be­tra­ges auf 1.200 €. Wel­che Hand­lungs­op­tio­nen be­stehen in die­ser Kon­stel­la­ti­on? Und wie wir­ken sie sich aus, wenn es nach­ran­gi­ge Pfän­dungs­gläu­bi­ger gibt?

Nach die­sem Block geht es wei­ter.
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Das Land, ver­tre­ten durch die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se, und der Schuld­ner ha­ben meh­re­re Möglichkeiten:

1. Das Land kann teil­wei­se “auf die durch Pfändun…

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