[Erweiterte Fassung vom 22.06.2022] Eine Situation, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Ein Kind bezieht Leistungen nach dem UVG, der Unterhaltsschuldner verstirbt und das Kind beerbt ihn. Muss das Kind nun die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsrückstände begleichen und damit — wirtschaftlich betrachtet — seinen eigenen Unterhalt wieder zurückzahlen?
Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes sehen dazu zunächst Folgendes vor:
Ist der unterhaltschuldende Elternteil verstorben, so sind die allgemeinen Regelungen des Erbrechts (§§ 1922 ff, 1967 ff BGB) anzuwenden und Rückgriff bei den Erben zu nehmen. Ist das Kind Alleinerbe geworden, ist Rückgriff beim Kind zu nehmen.
Nr. 7.1.4 S. 1, 2 RL-UVG
Aber liegt durch den Erbfall nicht eine sogenannte “Konfusion“ vor, die zum Erlöschen des Anspruchs geführt hat? Bei einer Konfusion vereinigen sich Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person, z. B. weil der Gläubiger den Schuldner beerbt. Das ist hier nicht passiert: Gläubiger des nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterha…