Unterhaltspflichtige zahlen den titulierten Unterhalt hin und wieder nicht in voller Höhe, sondern kürzen den Zahlbetrag in unterschiedlicher Größenordnung, etwa um 0,50 €, 5,00 € oder 50,00 €. Auch unregelmäßige Zahlungen kommen vor, d. h. die Zahlung wird für einen Monat ausgesetzt und danach wieder aufgenommen.
Vereinzelt lehnen Vollstreckungsgerichte in diesen Fällen Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ab. Sie verweisen darauf, dass auch ein gekürzter Unterhaltsbetrag eine Unterhaltsleistung und eine Pfändung erst bei einem Rückstand von zwei bis drei Monaten möglich sei.
Wie ist die Rechtslage?
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