[Aktualisierte Fassung vom 02.10.2022] Bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO wegen Kindesunterhalt wird das Vollstreckungsgericht konkurrierende minderjährige Kinder des Schuldners berücksichtigen, denen er laufenden Unterhalt gewährt. Ist ein konkurrierendes Kind volljährig geworden und ist dem Gläubiger bekannt, dass dieses Kind nicht nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegiert ist, sollte er Änderung des Pfändungsbeschlusses nach § 850g ZPO beantragen, damit der pfandfreie Betrag fortan ohne dieses Kind berechnet wird. Doch was kann der Gläubiger tun, wenn sich lediglich der 18. Geburtstag eines konkurrierenden Kindes nähert und Kenntnisse zur Privilegierung i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB fehlen?
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