Eine Fallgestaltung, die in der Praxis immer wieder auftritt: Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, macht den Kindesunterhalt im Wege einer sogenannten Verfahrensstandschaft geltend, d. h. fordert ihn von dem anderen Elternteil im eigenen Namen für die Kinder. Der daraus entstehende Vollstreckungstitel weist damit diesen Elternteil — im Folgenden: die Kindesmutter — als Gläubiger aus. Hintergrund dafür ist ein Vertretungsausschluss nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB, der z. B. greift, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, aber getrennt leben. Er verbietet es der Kindermutter, das Kind bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten, was zu einem Titel mit dem Kind als Gläubiger geführt hätte.
Später beantragt die Kindesmutter eine Beistandschaft und legt dafür den erwirkten Titel vor. Der Beistand steht dann vor dem Problem, dass er aus dem Titel nicht ohne Weiteres vollstrecken und z. B. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschuss beantragen kann, denn er weist das Kind nicht als Gläubiger aus und die Kindesmutter darf der Beistand nicht vertreten. Versucht der Beistand den Titel jedoch auf das Kind nach § 727 ZPO “umschreiben” zu lassen, scheitert er auch ebenfalls. Wie verhält es sich damit?
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