Ein Unterhaltsgläubiger pfändete das Arbeitseinkommen des Schuldners und trug vor, der Schuldner habe ein unterhaltsberechtigtes Kind, das aber wegen eines eigenen Einkommens von 500 € bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO trotz der Gewährung von Naturalunterhalt nicht zu berücksichtigen sei. Das Amtsgericht sah das anders und beließ dem Schuldner neben dessen eigenen notwendigen Unterhalt auch 418,50 € für die laufende Unterhaltsgewährung an das Kind. Dagegen legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Das zuständige Landgericht entschied:
REDAKTIONELLER LEITSATZ
Das eigene Einkommen eines Unterhaltsberechtigten mindert dessen Barbedarf und damit auch den Betrag, der dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber diesem Berechtigten pfandfrei zu belassen ist.
LG Halle, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 1 T 220/21
TENOR
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 06.07.2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.09.2021 abgeändert: Der monatliche pfandfreie Betrag des Schuldners wird – soweit die Pfändung das Arbeitseinkommen des Schuldners betrifft – auf 968,00 € festgesetzt. […]
GRÜNDE
I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung …