Der Unterhaltsgläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für das Arbeitseinkommen des Schuldners beantragt. Die Pfändung soll unter anderem wegen sogenannter überjährigen Unterhaltsrückständen erfolgen, d.h. solchen, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind. Der Rechtspfleger fordert den Unterhaltsgläubiger mit Verweis auf § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO auf, darzulegen, dass sich der Schuldner insoweit seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Muss der Unterhaltsgläubiger das tun? Möglicherweise weiß er dazu gar nichts, weil der Schuldner bisher nicht mitgewirkt hat.
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