Schutz der An­schrift durch Amtshilfe?

Ei­ne Mut­ter lebt mit ih­rem Kind im Be­zirk des Ju­gend­amts A. We­gen häus­li­cher Ge­walt be­steht ei­ne Aus­kunfts­sper­re nach § 51 BMG. Der Va­ter, der in ei­nem an­de­ren Teil Deutsch­lands wohnt und dort ab­hän­gig be­schäf­tigt ist, soll den neu­en Auf­ent­halt von Mut­ter und Kind un­ter kei­nen Um­stän­den erfahren.

Das Ju­gend­amt A führt ei­ne Bei­stand­schaft zur Gel­tend­ma­chung des Kin­des­un­ter­halts. Ein voll­streck­ba­rer Ti­tel liegt vor, der Va­ter zahlt je­doch seit Mo­na­ten nicht. Die Pfän­dung des Ar­beits­ein­kom­mens ist unvermeidbar.

Das Ju­gend­amt A über­legt, das Ju­gend­amt B im We­ge der Amts­hil­fe zu bit­ten, den An­trag auf Er­lass des Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schlus­ses zu stel­len. Der Va­ter soll aus dem Be­schluss kei­nen Hin­weis auf die Re­gi­on ent­neh­men kön­nen, in der Mut­ter und Kind nun­mehr le­ben. Et­wa­ige Zah­lungs­ein­gän­ge sol­len un­mit­tel­bar dem Kon­to der Mut­ter gut­ge­schrie­ben werden.

Trägt die­se Konstruktion?

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