Eine Mutter lebt mit ihrem Kind im Bezirk des Jugendamts A. Wegen häuslicher Gewalt besteht eine Auskunftssperre nach § 51 BMG. Der Vater, der in einem anderen Teil Deutschlands wohnt und dort abhängig beschäftigt ist, soll den neuen Aufenthalt von Mutter und Kind unter keinen Umständen erfahren.
Das Jugendamt A führt eine Beistandschaft zur Geltendmachung des Kindesunterhalts. Ein vollstreckbarer Titel liegt vor, der Vater zahlt jedoch seit Monaten nicht. Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist unvermeidbar.
Das Jugendamt A überlegt, das Jugendamt B im Wege der Amtshilfe zu bitten, den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu stellen. Der Vater soll aus dem Beschluss keinen Hinweis auf die Region entnehmen können, in der Mutter und Kind nunmehr leben. Etwaige Zahlungseingänge sollen unmittelbar dem Konto der Mutter gutgeschrieben werden.
Trägt diese Konstruktion?
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