Interessante Frage aus dem heutigen Seminar: Eine Teilnehmerin stellt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung immer wieder fest, dass Schuldner vor weniger als zwei Jahren mit dem Anordnungsgrund “Befriedigung ausgeschlossen“ in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden (§ 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Im Vollstreckungsportal ist aber kein Vermögensverzeichnis von ihnen abrufbar. Wie kann das sein? Dass die Befriedigung ausgeschlossen ist, kann der Gerichtsvollzieher doch nur anhand eines Vermögensverzeichnisses beurteilen (vgl. § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO), und ein Vermögensverzeichnis ist für zwei Jahre im Vollstreckungsportal abrufbar (§ 802k Abs. 1 S. 3 ZPO).
Diese Situation hat folgenden Hintergrund:
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