Interessante Frage aus dem heutigen Seminar: Eine Teilnehmerin stellt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung immer wieder fest, dass Schuldner vor weniger als zwei Jahren mit dem Anordnungsgrund “Befriedigung ausgeschlossen“ in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden (§ 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO), aber im Vollstreckungsportal kein Vermögensverzeichnis von ihnen abrufbar ist. Wie kann das sein? Dass die Befriedigung ausgeschlossen ist, kann der Gerichtsvollzieher doch nur anhand eines Vermögensverzeichnisses beurteilen (vgl. § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO), und ein Vermögensverzeichnis ist für zwei Jahre im Vollstreckungsportal abrufbar (§ 802k Abs. 1 S. 3 ZPO).
Diese Situation hat folgenden Hintergrund:
Nimmt der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ab, hinterlegt er das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802f Abs. 6 S. 1 ZPO). Über das Vollstreckungsportal ist es für zwei Jahre abrufbar (§ 802k Abs. 1 S. 3 ZPO). Außerdem ordnet der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis unter anderem dann an, wenn “eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt“ (§ 802k Abs. 1 S. 3, 1. Alt. ZPO). Diese Eintragung blei…