Vor allem in den Ergebnissen eines Kontenabrufs nach § 93 AO tauchen immer wieder Institute auf, bei denen der Schuldner über ein Wertpapierdepot verfügen könnte, z. B. Deka oder DWS. Ggf. finden sich entsprechende Angaben auch im Vermögensverzeichnis des Schuldners. Wie können Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörden darauf zugreifen?
Ausgangspunkt ist das DepotG. Danach hat der Schuldner verschiedene Ansprüche gegen das depotführende Institut, die gepfändet werden können. Sie unterscheiden sich danach, ob es sich um ein Sonderdepot (§ 2 DepotG) oder ein Sammeldepot (§ 5 DepotG) handelt. Zwar ist das Sammeldepot der praktische Regelfall, mit letzter Sicherheit lässt sich das vor einer Pfändung allerdings nicht sagen. Die Formulierung für eine Pfändung mit dem depotführende Institut als Drittschuldnerin sollte darauf Rücksicht nehmen.
Hinter dem Depot verbirgt sich möglicherweise ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 VermBG. Die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche des Schuldners sollten ebenfalls gepfändet werden.
Die Formulierung könnte daher insgesamt wie folgt lau…