Wie sollte der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde taktisch vorgehen, wenn der Schuldner im Vermögensverzeichnis angibt, Krankengeld zu beziehen?
1. Pfändbare Forderungen
Zunächst stellt sich die Frage nach den pfändbaren Forderungen.
Das SGB V sieht für Krankengeld keinen besonderen Pfändungsschutz vor. Es handelt sich daher um eine pfändbare Sozialleistung (§ 54 Abs. 4 SGB I).
Häufig geben Schuldner, die Krankengeld beziehen, im Vermögensverzeichnis nur das Krankengeld als Einkommen an. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei dem Schuldner um einen erkrankten Arbeitnehmer handelt, der gegenwärtig lediglich keinen Lohn (sondern das Krankengeld) erhält. Diese Frage sollte der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde klären und ggf. auch eine Lohnpfändung ausbringen, um auf einen etwaigen Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers zuzugreifen und sich im Übrigen für den Fall einer Genesung des Schuldners den Pfändungsrang zu sichern.
Das Krankengeld, Arbeitseinkommen, Konten und ggf. weitere Fo…