Re­gel­be­darf oder Min­dest­un­ter­halt bei der Unterhaltsvollstreckung?

Der Gläu­bi­ger pfän­det we­gen rück­stän­di­gen Kin­des­un­ter­halts den Lohn des Schuld­ners. Der Schuld­ner ge­währt ei­nem wei­te­ren min­der­jäh­ri­gen Kind (4 Jah­re) lau­fen­den Un­ter­halt. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt be­lässt dem Schuld­ner des­halb ne­ben sei­nem ei­ge­nen not­wen­di­gen Un­ter­halt auch den Be­trag, den er zur lau­fen­den Un­ter­halts­ge­wäh­rung ge­gen­über die­sem wei­te­ren Kind be­nö­tigt (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). Die­sen Be­trag be­zif­fert das Ge­richt mit 318,00 €. Wie ist die Rechts­la­ge und was soll­te der Gläu­bi­ger ggf. tun?

Nach die­sem Block geht es wei­ter.
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Das Ge­richt hat den Be­trag, der dem Schuld­ner zur Er­fül­lung sei­ner lau­fen­den Un­ter­halts­pflicht pfand­frei ver­bleibt, nach dem so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Re­gel­be­darf, d.…

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