Der Gläubiger pfändet wegen rückständigen Kindesunterhalts den Lohn des Schuldners. Der Schuldner gewährt einem weiteren minderjährigen Kind (4 Jahre) laufenden Unterhalt. Das Vollstreckungsgericht belässt dem Schuldner deshalb neben seinem eigenen notwendigen Unterhalt auch den Betrag, den er zur laufenden Unterhaltsgewährung gegenüber diesem weiteren Kind benötigt (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). Diesen Betrag beziffert das Gericht mit 318,00 €. Wie ist die Rechtslage und was sollte der Gläubiger ggf. tun?
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Das Gericht hat den Betrag, der dem Schuldner zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltspflicht pfandfrei verbleibt, nach dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf, d.…