Sind Unterhaltsforderungen nach § 7 UVG auf das Land übergegangen und lag bereits ein Vollstreckungstitel für das Kind vor, ergeben sich in der Praxis immer wieder Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der “Umschreibung” dieses Titels auf das Land.
Klauselverfahren
Die “Umschreibung” erfolgt durch die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel. Dafür muss die Unterhaltsvorschuss- bzw. Kommunalkasse dem titelschaffenden Organ, zB dem Familiengericht, eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde iSd § 415 ZPO vorlegen, aus der sich die Rechtsnachfolge, dh der gesetzliche Forderungsübergang nach § 7 UVG, ergibt (§§ 727 Abs. 1, 795 ZPO, § 60 S. 3 SGB VIII). Dabei handelt es sich um eine gesiegelte Bestätigung, dass und in welcher monatlichen Höhe Leistungen nach dem UVG bewilligt und ausgezahlt wurden (DIJuF JAmt 2016, 124), sog. Auszahlungsbestätigung. Wer sie behördenintern erteilen darf, sollte binnenorganisatorisch geregelt werden, zB in einer Dienstsiegelordnung.
Die Auszahlungsbestätigung wird das klauselerteilende Organ im Text der Klausel benennen, zB: “[…] Rechtsnachfolge ist kraft Gesetzes eingetreten (§ 7 UVG) und wurde durch eine Auszahlungsbestätigung der Stadtkasse … vom 11.06.2019 nachgewiesen”.
Zustellung
Bevor der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt wird, müssen dem Schuldner
- der Titel,
- die Rechtsnachfolgeklausel und
- die Auszahlungsbestätigung
zugestellt worden sein (§§ 750 Abs. 1, 2, 795 ZPO, § 60 S. 3 SGB VIII). Wichtig ist, dass exakt die in der Klausel genannte Auszahlungsbestätigung und nicht etwa eine Bestätigung anderen Datums zugestellt wird. Andernfalls wird das Vollstreckungsgericht die fehlende Zustellung beanstanden und den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen.
Soll zunächst der Gerichtsvollzieher vollstrecken, zB die Vermögensauskunft abnehmen, kann er gleichzeitig mit der obigen Zustellung beauftragt werden (Modul D der Anlage zur GVFV).
Gläubigeridentität
Des Weiteren sollte die Unterhaltsvorschuss- bzw. Kommunalkasse darauf achten, dass in der Rechtsnachfolgeklausel der richtige Gläubiger bezeichnet wird. Die Klausel muss dem jeweiligen Land erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 1 UVG), zB “… wird dem Rechtsnachfolger Freistaat Sachsen … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung … erteilt”. Ob die Vertretungsverhältnisse in der Klausel angegeben werden (“…, vertreten durch die Stadt …”), ist unerheblich.
Falsch wäre es, die Klausel der Unterhaltsvorschuss- bzw. Kommunalkasse oder der kommunalen Gebietskörperschaft zu erteilen, zB “… wird dem Rechtsnachfolger Landkreis …” oder “… wird dem Rechtsnachfolger Jugendamt …”. Ist das passiert, hat die Kasse zwei (im Ergebnis untaugliche) Möglichkeiten:
- Sie gibt im Pfändungsantrag als Gläubiger richtigerweise das Land an. Dann wird das Vollstreckungsorgan die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Gläubiger in der Klausel und dem Gläubiger im Antrag beanstanden. Zwar könnte argumentiert werden, dass die Klausel aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs an das Land auslegungsfähig ist. Dagegen ließen sich aber die strenge Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens, die Aufgabenverteilung zwischen Klauselerteilungs- und Vollstreckungsverfahren sowie der Umstand anführen, dass die kommunale Gebietskörperschaft als Gläubiger nicht von vornherein ausscheidet (Stichwort: Abtretung).
- Die Kasse übernimmt die Angaben aus der Rechtsnachfolgeklausel und gibt im Pfändungsantrag als Gläubiger sich selbst (zB “Jugendamt …”) bzw. die Kommune (zB “Stadt …”) an. Dann stimmen Antrag und Klausel zwar formal überein, allerdings steht die Forderung materiell-rechtlich dem Land zu. Der Schuldner könnte sich daher gegen die Vollstreckung erfolgreich zur Wehr setzen.
Was bleibt in einem solchen Fall tun? Es braucht eine korrekte Klausel. Die Kommune könnte versuchen, beim klauselerteilenden Organ mit Verweis auf § 7 UVG und den Übergang auf das Land eine Berichtigung der Rechtsnachfolgeklausel (§ 319 ZPO) zu erhalten. Hilfsweise könnte die korrekte Neuerteilung der Klausel nach § 727 ZPO beantragt werden. Anschließend müssten die (neue) Klausel und die in der Klausel genannte Auszahlungsbestätigung dem Schuldner zugestellt werden (siehe oben). Danach könnte zB ein Pfändungs- Überweisungsbeschluss mit der richtigen Gläubigerbezeichnung (zB “Freistaat Sachsen”) beantragt werden.
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