[Aktualisierte Fassung vom 21.09.2021] Gelingt es, mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen, möchte er natürlich über bereits gepfändete Forderungen — z. B. sein Kontoguthaben und sein Arbeitseinkommen — wieder uneingeschränkt verfügen. Solange der Schuldner die Vereinbarung einhält, ist das aus Sicht des Gläubigers auch nicht problematisch. Das ändert sich jedoch, sobald keine Raten mehr eingehen. In diesem Fall sollen die Pfändungen im Idealfall mit ihrem ursprünglichen Rang wieder aufleben. Deshalb war es jahrzehntelange Praxis, Pfändungen bei einer Ratenzahlung lediglich ruhend zu stellen. Leider haben dem sowohl BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, als auch BFH, Urteil vom 16.05.2017, Az. VII R 5/16, bekannterweise ein Ende bereit und entschieden, dass Drittschuldner entsprechende Ruhendstellungen nicht beachten müssen. Doch war heißt das für die Praxis im Detail? Sind Ruhendstellungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Drittschuldners damit wirklich vollständig vom Tisch? Und was genau sollte der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde erklären, wenn z. B. ein Kreditinstitut die Ruhendstellung nicht akzeptiert?
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