Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, wie mit Bußgeldschuldnern umzugehen ist, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. Sind sie zahlungsunfähig i. S. d. § 96 Abs. 1 OWiG? Falls nicht, kommt einen Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG in Form einer Ratenzahlung in Betracht und von welcher Ratenhöhe sollte ggf. ausgegangen werden? Kann gegen den Bußgeldschuldner in diesen Fällen auch Erzwingungshaft angeordnet werden?
1. Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig i. S. d. § 96 Abs. 1 OWiG ist, wer
- nicht über genügend Zahlungsmittel verfügt, um die Geldbuße fristgerecht zu begleichen und
- den Mangel an Zahlungsmitteln nicht beseitigen kann, indem er alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpft und alle erreichbaren finanziellen Mittel heranzuzieht, z. B. durch Einschränkung der Lebenshaltung, Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme und den Einsatz der Arbeitskraft (für viele: LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 504 Qs 7/07).
Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllt diese Voraussetzungen nicht.…