Ist der Schuldner einer anderen Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, steht ihm ein erhöhter pfandfreier Betrag zu, wenn er den Unterhalt tatsächlich gewährt (§ 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: „Gewährt der Sch. […] Unterhalt“). Aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners ergibt sich jedoch häufig, dass es an einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung fehlt (z. B. “derzeit keine Zahlung möglich“). Wie sollte der Gläubiger in diesem Fall den Antrag auf Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses ausfüllen, damit das Vollstreckungsgericht klarstellt, dass der gesetzlich Unterhaltsberechtigte mangels einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung bei der Berechnung des pfandfreien Betrages unberücksichtigt bleibt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. VII ZB 14/16)?
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