Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Musterhausen hat wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet. Darauf beantragt der Schuldner, den pfandfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO iVm mit den Verweisungsnormen aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht (zB § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG iVm § 319 AO) um das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen zu erhöhen. Wie ist die Rechtslage?
Ein Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 kann anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen, wenn er mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
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