Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Musterhausen hat wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet. Darauf beantragt der Schuldner, den pfandfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO iVm mit den Verweisungsnormen aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht (zB § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG iVm § 319 AO) um das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen zu erhöhen. Wie ist die Rechtslage?
Ein Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 kann anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen, wenn er mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
Das Pflegegeld ist nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I an der Quelle, dh bei der Pflegekasse, unpfändbar (BGH Beschluss vom 21.12.2017, Az. IX ZB 18/17).
Geht das Pflegegeld auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO ein, wird es von einer Pfändung des Kontoguthabens nicht erfasst und erhöht den normalen Grundfreibetrag des Schuldners (§ 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO iVm den einschlägigen Verweisungsnormen). Der Schuldner muss dem Kreditinstitut allerd…