Pfän­dungs­schutz bei Selb­stän­di­gen und Freiberuflern

Wird die Ver­gü­tungs­for­de­rung ei­nes selb­stän­dig oder frei­be­ruf­lich tä­ti­gen Schuld­ners ge­pfän­det, stellt sich die Fra­ge, ob er Pfän­dungs­schutz nur auf An­trag nach § 850i ZPO er­hält oder ihm oh­ne Wei­te­res ein pfand­frei­er Be­trag nach der Ta­bel­le zu § 850c ZPO bzw. §§ 850d, 850 f Abs. 2 ZPO zur Ver­fü­gung steht.

Nach der Recht­spre­chung des BGH ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob die Ar­beits­kraft des Schuld­ners durch die Tä­tig­keit für den je­wei­li­gen Auf­trag­ge­ber voll­stän­dig oder zu­min­dest zu ei­nem we­sent­li­chen Teil in An­spruch ge­nom­men wird (sie­he z. B. BGH, Be­schluss vom 20. Mai 2015 – VII ZB 50/14). Ist das der Fall, ge­bührt dem Schuld­ner von vorn­her­ein ein pfand­frei­er Be­trag nach der Ta­bel­le zu § 850c ZPO bzw. §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO. An­dern­falls – beim ty­pi­schen Selb­stän­di­gen oder Frei­be­ruf­lern – ist die Ver­gü­tungs­for­de­rung zu­nächst voll­stän­dig ge­pfän­det und das Voll­stre­ckungs­ge­richt bzw. die Voll­stre­ckungs­be­hör­de setzt nur auf An­trag nach § 850i ZPO im Nach­hin­ein ei­nen pfand­frei­en Be­trag fest.

Das führt in der Pra­xis teil­wei­se zu fol­gen­der Pro­ble­ma­tik: Der Gläu­bi­ger be­an­tragt den Er­lass ei­nes Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schlus­ses für die Ver­gü­tungs­for­de­rung des Schuld­ners ge­gen ei­nen Auf­trag­ge­ber. Wei­te­re Auf­trag­ge­ber konn­te er bis­her nicht er­mit­teln. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt be­an­stan­det den An­trag und bit­tet den Gläu­bi­ger um Mit­tei­lung, ob die Tä­tig­keit für den Dritt­schuld­ner die Ar­beits­kraft des Schuld­ners voll­stän­dig oder zu­min­dest zu ei­nem we­sent­li­chen Teil in An­spruch nimmt. In die­sem Fall sei die Pfän­dung nach § 850c ZPO bzw. §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO zu be­schrän­ken. Wie kann der Gläu­bi­ger dar­auf reagieren?

Ähn­lich stellt sich die Si­tua­ti­on für die Voll­stre­ckungs­be­hör­de dar. Auch sie muss ent­schei­den, ob sie in der Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fü­gung von Amts we­gen auf § 850c ZPO Be­zug nimmt oder die Ver­gü­tungs­for­de­rung erst auf An­trag des Schuld­ners ganz oder teil­wei­se frei­gibt. Ei­ne Be­schrän­kung der Pfän­dung von An­fang an wä­re er­for­der­lich, wenn die Ar­beits­kraft des Schuld­ners voll­stän­dig oder zu­min­dest zu ei­nem we­sent­li­chen Teil von der Tä­tig­keit für den Dritt­schuld­ner in An­spruch ge­nom­men wird. Aber wie kann die Voll­stre­ckungs­be­hör­de vor­ge­hen, wenn sie ge­nau das man­gels ent­spre­chen­der Kennt­nis­se gar nicht ein­schät­zen kann?

Nach die­sem Block geht es wei­ter.
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