Selbständig und freiberuflich tätige Schuldner sind in der Zwangsvollstreckung eine Zielgruppe mit einigen Besonderheiten. Das beginnt bei der Sachaufklärung und setzt sich in der Forderungspfändung fort. Wenn der Gläubiger Glück hat, gibt der Schuldner in seiner Vermögensauskunft auf der zweiten Seite des Ergänzungsblatts I konkrete Aufträge an. Beispiele:
Auftraggeber(in) (Name, Beruf und Anschrift genau angeben) | Art des Auftrags (auch Instandsetzungen angeben!) | Der/ die. Auftraggeber(in) hat voraussichtlich zu zahlen: |
Musterhausen Verwaltungs GmbH | Ladenbau am 31.08.2020 | 1.000 € |
Elbstein Projekte, Inh. Peter Silie | Ladenbau am 15.09.2020 | 1.200 € |
Für den Gläubiger stellt sich dann die Frage, wie in diesem Fall eine Pfändung formuliert werden sollte.
Die Problematik ähnelt einer Taschenlampe mit verstellbarem Fokus. Ganz eng eingestellt, leuchtet sie nur einen kleine Bereich aus. Auf die Pfändung übertragen, steht das einer Pfändung Vergütungsansprüche aus den konkreten Aufträgen gleich. Die Formulierung könnte dann lauten:
Vergütungsansprüche des Schuldners aus dem Auftrag zum Ladenbau am 31.08.2020
Das ist nicht optimal, denn möglicherweise hat der Schuldner (z. B. zwischenzeitlich) noch weitere Aufträge von dem selben Drittschuldner erhalten oder ist für ihn auch in anderer Weise tätig. Derartigen Forderungen würden von der gerade genannten Formulierung nicht erfasst. Der Fokus der Taschenlampe sollte daher größer eingestellt werden, um einen umfassenderen Bereich auszuleuchten. Er darf allerdings nicht so groß sein, dass — um im Bild zu bleiben — die Ränder ausfrans…