Hin und wieder liest man im Vermögensverzeichnis, dass der Schuldner vollständig oder teilweise von Unterhaltszahlungen lebt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt handeln. Dann stellt sich für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde die Frage, ob es sich um pfändbare Leistungen handelt.
Die Pfändbarkeit regelt § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich danach um eine sogenannte bedingt pfändbare Forderung. Sie ist grundsätzlich unpfändbar. Eine Pfändung kommt dem Grunde nach aber ausnahmsweise in Betracht, wenn
- die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und
- nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Diese Voraussetzungen sind vor der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde zu prüfen. Im Rahmen der privatrechtlichen Vollstreckung bedarf es also eines entsprechenden Vortrages gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Im Verwaltungszwangsverfahren empfiehlt es sich, die Prüfung d…