Eine Situation, die in der Vollstreckungspraxis regelmäßig vorkommt: Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat das Konto des Schuldners gepfändet. Im Nachgang stellt sich heraus, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto in der Form eines Oder-Kontos handelt. Auf dem Konto geht auch das Einkommen des nicht-schuldnerischen Mitkontoinhabers ein. Er wendet ein, mit der Vollstreckung nicht zu tun zu haben und begehrt die Freigabe des Kontoguthabens, das aus seinem Einkommen stammt, bzw. die Rückzahlung entsprechender Beträge, die das Kreditinstitut bereits ausgekehrt hatte.
Die Mitkontoinhaber sind sogenannte Gesamtgläubiger des Kreditinstituts. Bei Gesamtgläubigern kann der Schuldner — hier: das Kreditinstitut für die Auszahlung des Kontoguthabens — grundsätzlich frei entscheiden, an welchen der Gesamtgläubiger es leistet (§ 428 S. 1 BGB). Bei Oder-Konten ist die Auswahlmöglichkeit des Kreditinstituts allerdings verkehrsüblich abbedungen, dh das Kreditinstitut muss an den Mitkontoinhaber leisten, der dies zuerst von ihm verlangt (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2003, Az. 2 – 21 O 155/03). Die Pfändung und Einziehung bzw. Überweisung zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ist ein solches Leistungsverlangen (LG Itzehoe, Urteil vom 30.03.2010, Az. 1 S 145/09). Das Kreditinstitut muss daher das Guthaben nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger auskehren. Absprachen im Innenverhältnis der Mitkontoinhaber sind dafür unrelevant. Es bestehen allenfalls interne Ausgleichsansprüche (vgl. § 430 BGB), die für den Vollstreckungsgläubiger aber unerheblich sind. Deshalb hat der nicht-schuldnerische Mitkontoinhaber auch keinen Anspruch gegen den Gläubiger auf Freigabe gepfändeter oder Rückzahlung bereits ausgekehrter Beträge (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2002, Az. IX ZR 169/01).
Am Rand: Das Oder-Konto kann nie ein Pfändungsschutzkonto sein. Das ergibt sich aus § 850k VII 1 ZPO, der lediglich von „eine[r] natürliche[n] Person“ spricht.
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