[um aktuelle Rechtsprechung ergänzte Fassung vom 24.06.2021] In Zeiten von Corona nimmt der Bezug von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) massiv zu. Unter den Betroffenen befinden sich naturgemäß auch viele Vollstreckungsschuldner, bei denen beispielsweise Abgabenforderungen, Bußgelder, Unterhalt oder andere privat-rechtliche Geldforderungen beigetrieben werden sollen. Für Gläubiger, Vollstreckungsbehörden, Beistände, Unterhaltsvorschusskassen, Rechtsanwälte, Inkassounternehmen, Rechtspfleger und Richter stellt sich daher die Frage, ob und wie auf das Kurzarbeitergeld mit den amtlichen Formularen nach den Anlagen 2 und 3 zur ZVFV zugegriffen werden kann. Dabei spielt eine besondere Rolle, dass der Vollstreckungsschuldner neben dem Kurzarbeitergeld möglicherweise
- ein reduziertes Arbeitseinkommen für nicht ausgefallene Arbeiten erhält und
- Zuschuss- oder Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld beanspruchen kann.
Bei der Pfändung von Kurzarbeitergeld ist daher an eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO zu denken (siehe die aktuelle Rechtsprechung weiter unten).
Die Bedeutung dieser Fragen steigt, weil das Kurzarbeitergeld im Zuge von SARS-CoV‑2 bzw. COVID-19 erheblich aufgestockt werden soll. Dadurch sind nicht nur bei bevorrechtigten Forderungen wie Unterhalt, sondern auch bei gewöhnlichen Forderungen durchaus pfändbare Beträge zu erwarten.
Das Thema habe ich daher in einem Aufsatz in der NZFam 2020, 385 – 387, am Beispiel von Unterhaltsansprüchen eingehender beleuchtet. Die dort dargestellten Grundsätze, insbesondere zur Zusammenrechnung, gelten aber auch für alle anderen Geldforderungen. Die Hinweise zum Ausfüllen des amtlichen Formulars für Unterhaltsforderungen (Anlage 3 zur ZVFV) sind ebenfalls auf das amtliche Formular für gewöhnliche Forderungen (Anlage 2 zur ZVFV) übertragbar.
Der Aufsatz kann hier abgerufen werden. Zusammengefasst gilt Folgendes:
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