Deutsche Genossenschaften verfügten im Jahr 2019 über rd. 22,8 Mio. Mitglieder (Stappel, Deutsche Genossenschaften 2020, S. 39). Genossenschaftsrechtliche Vermögensansprüche sind daher auch für die Betreibung und Zwangsvollstreckung von praktischer Bedeutung.
Hinweise auf etwaige Mitgliedschaften des Schuldners in Genossenschaften können Gläubiger und Vollstreckungsbehörden vor allem aus dem Vermögensverzeichnis und dem Kontenabrufverfahren gewinnen. Dabei handelt es sich zum einen um ausdrücklich offenbarte Mitgliedschaften. Zum anderen liefern Vertragsbeziehungen zu genossenschaftlich strukturierten Kreditinstituten (vor allem Volks- und Raiffeisen‑, Sparda- und PSD-Banken) sowie Vermietern (d. h. Wohnungsgenossenschaften) Anhaltspunkte für mögliche Genossenschaftsanteile. Vor allem bei Genossenschaftsbanken, bei denen ohnehin eine Kontopfändung erfolgen soll, empfiehlt es sich, auch die angeblichen genossenschaftsrechtlichen Ansprüche des Schuldners zu pfänden. Von der bloßen Kontopfändung wären …