[Aktualisierte Fassung vom 01.04.2023] Schuldner haben in der Regel einen Strom- und teilweise auch eine Gaslieferanten. Sie leisten dafür regelmäßig Vorauszahlungen und haben, nachdem der Abrechnungszeitraum abgelaufen ist, einen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens. Dieser Zahlungsanspruch des Schuldners ist pfändbar. Doch woher nimmt der Gläubiger den richtigen Drittschuldner und wie könnte die Pfändung formuliert werden?
Nach diesem Block geht es weiter.
##### ##### ##### ##### #####
Dafür müssen Sie eingeloggt sein.
##### ##### ##### ##### #####
Sie sind eingeloggt, sehen aber trotzdem
nicht den vollständigen Beitrag? Oder Ihnen
wird keine Möglichkeit zum Login angezeigt?
##### ##### ##### ##### #####
Dann liegt ein Problem mit den Cookies vor.
Probieren sie alternativ einen anderen Browser.
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
##### ##### ##### ##### #####
Teilweise kann der Strom- oder Gaslieferant des Schuldners, d. h. der richtige Drittschuldner dem Vermögensverzeichnis entnommen werden. Es gibt durchaus Gerichtsv…