Pfän­dung der An­sprü­che des Schuld­ners ge­gen Strom- und Gasanbieter

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 01.04.2023] Schuld­ner ha­ben in der Re­gel ei­nen Strom- und teil­wei­se auch ei­ne Gas­lie­fe­ran­ten. Sie leis­ten da­für re­gel­mä­ßig Vor­aus­zah­lun­gen und ha­ben, nach­dem der Ab­rech­nungs­zeit­raum ab­ge­lau­fen ist, ei­nen An­spruch auf Aus­zah­lung ei­nes et­wa­igen Gut­ha­bens. Die­ser Zah­lungs­an­spruch des Schuld­ners ist pfänd­bar. Doch wo­her nimmt der Gläu­bi­ger den rich­ti­gen Dritt­schuld­ner und wie könn­te die Pfän­dung for­mu­liert werden? 

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Teil­wei­se kann der Strom- oder Gas­lie­fe­rant des Schuld­ners, d. h. der rich­ti­ge Dritt­schuld­ner dem Ver­mö­gens­ver­zeich­nis ent­nom­men wer­den. Es gibt durch­aus Gerichtsv…

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