Teilweise akzeptieren Kreditinstitute bei Kontopfändungen wegen Abgabenforderungen die weiter berechneten Säumniszuschläge nicht, d. h. solche, die erst nach der Pfändung entstehen. Wie ist die Rechtslage?
Bei Zinsen ist anerkannt, dass die Pfändung nicht nur wegen eines Zinsrückstands, sondern auch wegen der laufenden Zinsen erfolgen kann. Es ist dann Aufgabe des Drittschuldners, den Zinsanspruch bis zur Zahlung an den Gläubiger zu berechnen. So aktuell der BGH für die privat-rechtliche Zwangsvollstreckung:
[…] bei der Pfändung wegen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehenden fortlaufenden Zinsen auf die Hauptforderung muss der Drittschuldner die Höhe der Zinsen erst noch bezogen auf den Tag der Drittschuldnerzahlung an den Gläubiger selbst berechnen […]; er kann den auf die fortlaufenden Zinsen entfallenden Betrag ebenfalls nicht auf einen Blick und insbesondere nicht ohne die Gefahr, sich zu verrechnen, aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entnehmen.
BGH, Beschluss vom 10.06.2021, Az.