Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, ob und inwieweit Witenwente und Witengeld pfändbar sind, die von der Schuldnerin oder dem Schuldner bezogen werden, weil der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin bereits verstorben ist.
Für Unsicherheiten bei privat-rechtlichen Gläubigern und Vollstreckungsbehörden sorgt dabei vor allem die Regelung in § 850b Nr. 4 ZPO. Dort heißt es:
Unpfändbar sind […] Bezüge aus Witwen[…]kassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.
§ 850b Nr. 4 ZPO
Ist damit die Witwenrente bzw. das Witwengeld gemeint, das der Schuldner beispielsweise im Vermögensverzeichnis angegeben hat? Nein, von § 850b Nr. 4 ZPO sind nur Leistungen an Witwen bzw. Witwer gemeint, die aufgrund entsprechender Verträge gewährt werden (Riedel, in: BeckOK-ZPO, 38. Auflage 2020, § 850b Rn. 30). Bei der Witwenrente handelt sich um eine Sozialleistung nach dem SGB VI. Sie ist daher ohne Weiteres wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I), d. h. im Rahmen der Tabelle zu § 850c ZPO oder z. B. des Vorrechts nach § 850d ZPO. Witwengeld sind Leistungen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung (vgl. beispielsweise § 21 SächsBeamtVG). Sie sind für die Witwe bzw. den Witwer aus vollstreckungsrechtlicher Sicht Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO). Auch das Witwengeld ist daher im Rahmen der Tabelle zu § 850c ZPO oder z. B. des Vorrechts nach § 850d ZPO pfändbar.
Die Pfändung von Witwenrente erfolgt privat-rechtlich über den “Anspruch B” im amtlichen Formular nach Anlage 2 zur ZVFV oder öffentlich-rechtlich über eine entsprechend formulierte Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Für die Pfändung von Witwengeld ist “Anspruch A” zu verwenden, weil es sich insoweit nicht um eine Sozialleistung, sondern vollstreckungsrechtlich um Arbeitseinkommen handelt (siehe oben).