Regelmäßig stellt sich in der Praxis die Frage, welche Offenbarungspflicht selbständig und freiberuflich tätiger Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft haben.
Unzweifelhaft müssen sie
- sämtliche offenen Aufträge und die dazugehörigen Auftraggeber sowie
- alle offenen Rechnungen und die entsprechenden Auftraggeber
angeben.
Umstritten ist dagegen, welche Offenbarungspflicht für die Vergangenheit besteht, d. h. welche Auftraggeber der Schuldner offenlegen muss, für die er nur in der Vergangenheit tätig war, bei denen es aktuell aber weder Aufträge noch unbezahlte Rechnungen gibt.
Nach einer Auffassung muss der Schuldner alle Auftraggeber angegeben, die in den letzten zwölf Monaten mindestens drei Aufträge erteilt hatten (LG Kleve, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 4 T 37/10; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.1997, Az. 11 T 65/97). Zur Begründung wird darauf verwiese…