Ist der Schuldner anderen Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, steht ihm ein erhöhter pfandfreier Betrag zu, wenn er ihnen auch tatsächlich Unterhalt gewährt (§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO: „Gewährt der Sch. […] Unterhalt“). Der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Ermittlung des pfandfreien Betrages jedoch in der Regel alle vorhandenen gesetzlichen Unterhaltsberechtigten des Schuldners und ermittelt nicht, ob der Schuldner ihnen auch tatsächlich Unterhalt gewährt. Die Vollstreckungsbehörde kann daher klarstellen, dass gesetzliche Unterhaltsberechtigte mangels einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung unberücksichtigt bleiben (vgl. für die privat-rechtliche Vollstreckung BGH, Beschluss vom 28.09.2017, Az. VII ZB 14/16). Das kann sogleich in der Pfändungsverfügung, aber später in einem separaten Bescheid erfolgen.
Der Tenor einer entsprechenden Entscheidung könnte insoweit lauten:
“Es wird klargestellt, dass Max Meier, geb. am 27.06.2019, bei der Berechnung des pfandfreien Arbeitseinkommens [und Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto] nicht zu berücksichtigen ist.”
Die fehlende Unterhaltsgewährung ist dabei nicht im Tenor zu erwähnen. Sie gehört vielmehr in die kurze Begründung:
“Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, erhöht sich der pfandfreie Betrag nach Maßgabe von Fehlende Unterhaltsgewährung in der Verwaltungsvollstreckung