Folgender Fall: Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat das Arbeitseinkommen des Schuldners nach § 850c ZPO gepfändet. Später stellt sich heraus, dass die Ehefrau des Schuldners Elterngeld von 509,00 € monatlich bezieht. Was sollte der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?
Der Drittschuldner wird die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung seines pfandfreien Betrages in der Regel als Unterhaltsberechtigte berücksichtigen. Das führt zur Spalte 1 der Tabelle zu § 850c ZPO, wenn der Schuldner keine Kinder hat. Aufgrund des Elterngeldes kann die Ehefrau ihren Bedarf allerdings zumindest teilweise selbst decken. Daher ist es nicht gerechtfertigt, dass dem Schuldner der volle Erhöhungsbetrag für einen Unterhaltsberechtigten verbleibt. Dem trägt § 850c Abs. 6 ZPO Rechnung, auf den auch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder verweisen. Danach kann das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass ein Unterhaltsberechtigter mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des pfandfreien Betrages ganz oder teilweise un…