Die neuen Regelbedarfe ab 01.01.2023 können der Anlage zu § 28 SGB XII entnommen werden. Sie sind in der Zwangsvollstreckung und Beitreibung an verschiedenen Stellen von Bedeutung, z. B.
- der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigenen Einkünften nach § 850c Abs. 6 ZPO oder
- der Vollstreckung privilegierter Forderungen wie Unterhalt i. S. d. § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Betrag der Regelbedarfsstufe 1 wurde beispielsweise auf 502 € und jener der Regelbedarfsstufe 2 auf 451 € erhöht.