Manchmal zieht ein Schuldner um oder heiratet und nimmt den Namen seines Ehegatten an. Beantragt der Gläubiger später den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, kann es passieren, dass er vom Vollstreckungsgericht eine Zwischenverfügung erhält und dazu auffordert wird, eine Rechtsnachfolgeklausel mit Zustellungsnachweis (§§ 727, 750 Abs. 2 ZPO) vorzulegen oder die Namens- bzw. Anschriftenänderung nachzuweisen.
Darf der Rechtpfleger das, was hat es damit auf sich und was kann der Gläubiger tun?
Das Vollstreckungsgericht muss vor dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses prüfen, ob der Gläubiger wirklich gegen den im Titel genannten Schuldner vollstrecken will, d.h. ob der Titelschuldner mit dem Antragsschuldner identisch ist. Stimmen Anschrift oder Nachname des Schuldners zwischen Titel und Antrag nicht überein, darf der Rechtspfleger durchaus bezweifeln, ob der Antragschuldner tatsächlich auch der Titelschuldner ist. Da der Rechtspfleger den Hintergrund (noch) nicht kennt, fordert er allgemein zur Vorlage einer Rechtsnachfolgeklausel oder einem Nachweis der Namens- bzw. Anschriftenänderung auf.
Ist der Schuldner — wie eingangs dargestellt — lediglich umgezogen oder hat er nur seinen Namen geändert, liegt natürlich kein Fall der Rechtsnachfolge vor. Der Gläubiger muss dem Gericht daher lediglich die Namens- oder Anschriftenänderung nachweisen. Dafür reicht beispielsweise der Ausdruck einer Meldeauskunft oder einer Rentenauskunft aus (zur Meldeauskunft: LG Braunschweig, Beschluss vom …