[Aktualisierte Fassung vom 22.01.2023] In einem Seminar wurde ich gefragt, ob auch ein Drittgläubiger berechtigt sei, die Nachbesserung der Vermögensauskunft zu beantragen. Zu dieser Frage kommt es beispielsweise, wenn die Vollstreckungsbehörde ein bereits vorhandenes, nachbesserungswürdiges Vermögensverzeichnis aus dem Vollstreckungsportal abruft, das der Schuldner im Auftrag eines anderen Gläubiger abgegeben hatte. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvollzieher einem privat-rechtlichen Gläubiger ein entsprechendes Vermögensverzeichnis übersendet.
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