Nicht wenige Schuldner haben kein eigenes Konto und lassen ihr Arbeitseinkommen oder ihre Sozialleistungen auf das Konto eines Freundes, der Oma, des Lebensgefährten usw. überweisen (sogenannte Kontoleihe). Der Gläubiger sollte in dieser Konstellation den angeblichen Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Doch wie könnte eine entsprechende Formulierung für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung lauten?
Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen
BGH, Beschluss vom 04.07.2007, Az. VII ZB 15/07
Eine erste, gute Orientierung bietet eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2007. Darin findet sich folgender Passus:
In einem Aufsatz …