Der BGH hat sich jüngst zum Pfändungsschutz für den Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution geäußert. Zwar ging es in dem entschiedenen Sachverhalt um die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch aus der Insolvenzmasse freizugeben sei, die Antworten des BGH lassen sich jedoch auf die Pfändung des Kautionsrückzahlungsanspruchs übertragen im Wege der privat- oder öffentlich-rechtlichen Vollstreckung.
(1) Der Schuldner machte zunächst geltend, es handele sich bei dem Rückzahlungsanspruch um “sonstige Einkünfte” i.S.d. § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO. Das hat der BGH richtigerweise verneint: § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO setze voraus, dass es sich bei den “sonstigen Einkünften” um selbst erwirtschaftete Einkünfte handele. Den Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution habe der Schuldner aber nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erworben. Vielmehr handele es sich um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.
(2) Des Weiteren hatte der Schuldner vorgetragen, dass er das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötige, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden sei. Deshalb wäre es eine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO. wenn ihm das Guthaben nicht zur Verfügung stünde. Da sah der BGH anders: Der Schuldner befinde sich in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein wirksames Verpflichtungsgeschäft abschließen, aber aufgrund des Insolvenzbeschlags nicht erfüllen können. Die Gläubiger der vom Schuldner neu eingegangenen Verbindlichkeiten müssen sich an das insolvenzfreie Vermögen halten.
Mit dieser Begründung wäre eine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO m.E. auch dann abzulehnen gewesen, wenn einer Gläubiger den Kautionsrückzahlungsanspruchs im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gepfändet hätte. Der Schuldner wäre dann schlicht nicht in der Lage, mit dem Kautionsguthaben eine andere offene Forderung zu tilgen. Dabei würde es sich aber um eine gewöhnliche Folge der Zwangsvollstreckung handeln, die keine sittenwidrige Härte begründet.
Wäre der Rückzahlungsanspruchs im Wege der Verwaltungsvollstreckung gepfändet worden, würde sich m.E. nichts anderes ergeben: Mit der obigen Begründung des BGH wäre die Pfändung nicht als “unbillig” i.S.d. § 258 AO oder vergleichbarer Vorschriften wie § 24 Abs. 1 S. 1 VwVG LSA anzusehen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: BGH, Beschluss vom 21.02.2019, Az. IX ZB 7/17.
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