Verstirbt der Schuldner und hinterlässt er mehrere Miterben, stellt sich die Frage, wie die Nachlassverbindlichkeit im gerichtlichen Mahnverfahren tituliert werden sollte.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Miterben für (gemeinschaftliche) Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften (§ 2058 BGB). Der Gläubiger einer entsprechenden Nachlassverbindlichkeit kann sich daher aussuchen, gegen welchen Miterben er in welcher Höhe im Mahnverfahren vorgeht (§ 421 BGB). Er kann einen, einzelne oder alle ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Die Erbquoten sind dabei unerheblich und nur für das Innenverhältnis der Miterben untereinander relevant.
Sollte der Gläubiger das Mahnverfahren also gegen einen, einzelne oder alle Miterben ganz oder teilweise durchführen? Dabei ist zu beachten, dass jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die sogenannte “Einrede des ungeteilten Nachlasses” erheben und damit bis zur Nachlassteilung einer Vollstreckung in sein (sonstiges) Privatvermögen entgegentreten kann (§ 2059 Abs. 1 BGB). In den ungeteilten Nachlass kann der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit wiederum nur vollstrecken, wenn er einen Titel gegen alle Erben hat (§ 747 ZPO; vgl. auch § 2059 Abs. 2 BGB). Um deshalb in jedem Fall die Möglichkeit zur Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass zu erhalten, sollte der Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit im Mahnverfahren grundsätzlich alle Miterben in voller Höhe als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Dazu sind im automatisierten Verfahren alle Miterben als Anspruchsgegner zu erfassen. Außerdem ist anzugeben, dass die Miterben Gesamtschuldner sind.
Hat ein Miterbe bereits einen Teil der Forderung gezahlt (zB 250 €, weil dies seinem Erbteil von 1/4 bei einer Gesamtforderung von 1.000 € entspricht), ändert das an der gesamtschuldnerischen Haftung nichts. Die Zahlung mindert die Nachlassverbindlichkeit. Für die Restforderung (750 €) können wiederum alle Miterben als Gesamtschuldner ohne Rücksicht auf die Erbquoten im Mahnverfahren in Anspruch genommen werden (einschließlich des Miterben, der die Teilzahlung geleistet hat).
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