Der Schuldner ist bei Max Mustermann e. K. angestellt. Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde pfändet den Lohn und erhält pfändbare Beträge. Nach einiger Zeit teilt Max Mustermann mit, dass es Max Mustermann e. K. nicht länger gebe, sondern jetzt die Max Mustermann GmbH. Welche Rechtsvorgänge könnten sich dahinter verbergen und wie wirken sie sich auf die laufenden Lohnpfändung aus? Muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung neu zugestellt oder gar ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt bzw. eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen werden?
Nach der Lohnpfändung kann es bei dem Arbeitgeber des Schuldners zu verschiedenen Veränderungen kommen:
1. Firmenänderung
Damit ist eine reine Umbenennung gemeint, z. B. von der Musterhausen GmbH in die Musterhausenprojekt GmbH. Sie ist nichts anderes als eine Namensänderung bei einer natürlichen Person, z. B. im Zuge einer Eheschließung. Die reine Firmenänderung ändert die Rechtsform und vor allem die Identität des Drittschuldners nicht. Sie hat deshalb auf das Arbeitsverhältnis und damit die Pfändung keinen Einfluss. Diese Variante scheidet in dem obigen Fallbeispiel aus, weil sich augenscheinlich die Rechtsform geändert hat.
2. Gesetzliche Änderung der Rechtsform
Aus unterschiedlichen gesetzlichen Gründen kann sich die Rechtsform des Arbeitgebers ändern. So wird beispielsweise aus einer KG (Kommanditgesellschaft) kraft Gesetzes eine OHG (Offene Handelsgesellschaft), wenn der letzte Kommanditist ausscheidet. Bei dieser Variante handelt …