Lö­schungs­fä­hi­ge Quittung

Ist für die Voll­stre­ckungs­be­hör­de bzw. den Gläu­bi­ger am Grund­stück des Schuld­ners ei­ne Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek ein­ge­tra­gen, gibt es ver­schie­de­ne We­ge, die For­de­rung im An­schluss zu rea­li­sie­ren. Hin und wie­der kommt es bei­spiels­wei­se vor, dass der Schuld­ner die For­de­rung “frei­wil­lig” so­fort oder in Ra­ten voll­stän­dig be­gleicht, um et­wa ei­ne Zwangs­ver­stei­ge­rung ab­zu­wen­den. Ist das ge­sche­hen, hat der Schuld­ner na­tür­lich ein In­ter­es­se dar­an, die im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek lö­schen oder auf sich um­tra­gen zu las­sen. Um das zu er­rei­chen, ver­langt er von der Voll­stre­ckungs­be­hör­de bzw. dem Gläu­bi­ger un­ter Um­stän­den ei­ne “lö­schungs­fä­hi­ge Quit­tung”. Was ist das? Hat der Schuld­ner ei­nen An­spruch? Muss sie von Amts we­gen er­teilt wer­den? Wie könn­te sie for­mu­liert wer­den und in wel­cher Form muss sie er­teilt werden?

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Mit der Zah­lung durch den Schuld­ner ist die Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek (als Ei­gen­tü­mer­grund­schuld) auf ihn über­ge­gan­gen. Da­mit ist das Grund­buch un­rich­tig geworden,…

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