Ist für die Vollstreckungsbehörde bzw. den Gläubiger am Grundstück des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, gibt es verschiedene Wege, die Forderung im Anschluss zu realisieren. Hin und wieder kommt es beispielsweise vor, dass der Schuldner die Forderung “freiwillig” sofort oder in Raten vollständig begleicht, um etwa eine Zwangsversteigerung abzuwenden. Ist das geschehen, hat der Schuldner natürlich ein Interesse daran, die im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek löschen oder auf sich umtragen zu lassen. Um das zu erreichen, verlangt er von der Vollstreckungsbehörde bzw. dem Gläubiger unter Umständen eine “löschungsfähige Quittung”. Was ist das? Hat der Schuldner einen Anspruch? Muss sie von Amts wegen erteilt werden? Wie könnte sie formuliert werden und in welcher Form muss sie erteilt werden?
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