An­ord­nung von Er­zwin­gungs­haft im Buß­geld­ver­fah­ren nach Er­öff­nung des Insolvenzverfahrens

AMT­LI­CHER LEITSATZ

Die An­ord­nung von Er­zwin­gungs­haft ge­mäß § 96 Abs. 1 OWiG ist ei­ne Maß­nah­me der Zwangs­voll­stre­ckung im Sin­ne von § 89 Abs. 1 In­sO. Sie ist da­her nach Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens un­zu­läs­sig, so­weit sie vor die­sem Zeit­punkt fäl­lig ge­wor­de­ne Geld­bu­ßen betrifft.

LG Stutt­gart, Be­schluss vom 10.06.2020, Az. 9 Qs 29/20

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