REDAKTIONELLER LEITSATZ
Der notwendige eigene Unterhalt des Schuldners nach § 850d ZPO ist auf Null festzusetzen bzw. zu reduzieren, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners durch die Einkünfte seines Ehegatten tatsächlich gedeckt ist.
LG Leipzig, Beschluss vom 24.07.2020, Az. 7 T 378/20
TENOR
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.06.2020 (Az.: 445 M 7936/20) dahin abgeändert, dass der dem Schuldner pfandfrei zu belassende Betrag – statt auf 834,09 € – auf (nur) 751,95 € festgesetzt wird.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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