Nicht wenige arbeitslose Schuldner haben kein eigenes Konto und das Jobcenter überweist das ALG II für die Bedarfsgemeinschaft auf das Konto ihrer nicht-schuldnerischen Lebensgefährtin. Der Gläubiger kann in dieser Konstellation den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Lebensgefährtin nach § 667 BGB pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Doch was passiert, wenn der Schuldner daraufhin beim Amtsgericht die Freigabe der Beträge beantragt, die der Höhe nach seinem ALG-II-Anspruch entsprechen? Wie sollte der Gläubiger Stellung nehmen?
Die einzige Rechtsgrundlage, auf die das Amtsgericht in derartigen Fällen eine Freigabe stützen könnte, ist § 765a ZPO. Da die Lebensgefährtin weder Kreditinstitut noch Sozialleistungsträger ist, sind weder § 850k ZPO noch § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c ZPO anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.2015, Az. 1 BvR 163/15).
Das LG Berlin hatte 2019 einen e…