Der Unterhaltsgläubiger vollstreckt gegen Ingo Notlage. Das Vollstreckungsgericht hat im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850d ZPO den notwendigen eigenen Unterhalt auf 1.200,00 € zzgl. 356,50 € zur laufenden Unterhaltsgewährung festgesetzt. Der Schuldner verdient rund 2.500,00 € netto. Neben dem Unterhaltsgläubiger haben zuvor zwei weitere, gewöhnliche Gläubiger das Arbeitseinkommen gepfändet.
Der Arbeitgeber gibt in seiner Drittschuldnererklärung an, er werde vorerst nur an die gewöhnlichen Gläubiger leisten. Zur Begründung verweist er auf § 850e Nr. 4 ZPO und darauf, dass er die an den Unterhaltsgläubiger auszukehrenden Beträge nicht berechnen könne.
##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### Nach diesem Block geht es weiter. Dafür müssen Sie eingeloggt sein. Sie sehen keine Möglichkeit zum Login? Dann fehlt Ihre Einwilligung, damit die Inhalte von Steady angezeigt werden können. Die Einwilligung (“Externe Medien”) können Sie erteilen. ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### #####…
