Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat für das Arbeitseinkommen des Schuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt bzw. eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Nachdem der Drittschuldner zunächst pfändbare Beträge abgeführt hat, stellte er dies Ende 2023 ein. Später konnte ermittelt werden, dass das Arbeitsverhältnis Ende Juni 2024 beendet und im November 2024 über das Vermögen des Arbeitsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Rückstand des Drittschuldners aus pfändbaren Beträgen liegt bei 3.000 €. Die Forderung gegen den Schuldner beträgt insgesamt 10.000 €. Außerdem konnte festgestellt werden, dass der Schuldner einen neuen Arbeitgeber hat. Was bedeutet das für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde?
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