[Erweiterte Fassung vom 20.05.2022] In vielen Fällen ist es für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde interessant, nach einer Pfändung Einblick in die Lohnabrechnungen des Schuldners zu nehmen. Doch wer ist auf welchem Weg zur Herausgabe verpflichtet?
1. Herausgabe durch den Schuldner
Der Schuldner ist verpflichtet, für die Dauer der Pfändung die Lohn-/Gehaltsabrechnungen an den Gläubiger herauszugeben. Das gilt sowohl in der öffentlich- als auch in der privat-rechtliche Vollstreckung (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO und zB § 315 Abs. 1 S. 1 AO). Diese Herausgabepflicht besteht kraft Gesetzes, d. h. sie bedarf keiner Anordnung.
Gibt der Schuldner die Abrechnungen nicht freiwillig heraus, kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher bzw. den Vollstreckungsbediensteten mit der Wegnahme beauftragen (§ 836 Abs. 3 S. 5 ZPO und zB