In vielen Fällen ist es für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde interessant, nach einer Pfändung Einblick in die Lohnabrechnungen des Schuldners zu nehmen. Doch wer ist auf welchem Weg zur Herausgabe verpflichtet?
Zum einen ist der der Schuldner sowohl in der öffentlich- als auch in der privat-rechtliche Vollstreckung verpflichtet, für die Dauer der Pfändung die Lohn-/Gehaltsabrechnungen herauszugeben (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO und zB § 315 Abs. 1 S. 1 AO). Vgl. dazu zB in der Anl. 2 zur ZVFV auf S. 8:
Es wird angeordnet, dass
Anl. 2 zur ZVFV, Seite 8
O der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung ein schließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat
Theoretisch könnte der Außendienst bzw. Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragt werden (§ 836 Abs. 3 S. 5 ZPO und zB § 315 Abs. 1 S. 5 AO). Doch wie viele Schuldner bewahren diese Unterlagen überhaupt oder zumindest auffindbar auf?
Deutlich sinnvoller ist es deshalb, die Herausgabe der Lohnabrechnungen beim Drittschuldner, dh dem Arbeitgeber zu verlangen. Dazu der BGH:
1. Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
BGH, Beschluss vom 19. 12. 2012, Az. VII ZB 50/11
2. In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
In der Praxis hat es sich bewährt, in Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bzw. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses folgende Formulierung aufzunehmen:
“Anspruch A (an Arbeitgeber)
Vgl. BGH, Beschluss vom 19. 12. 2012, Az. VII ZB 50/11
1. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen)
2. auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr ___________________________________ und für alle folgenden Kalenderjahre
3. auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen
Zwar werden die Lohnabrechnung dann nur von wenigen Arbeitgebern unaufgefordert übersandt. Im Bedarfsfall kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde die Lohnabrechnungen jedoch…